Verordnung der Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb landwirtschaftlicher Seilbahnen ohne Personenverkehr
§ 1
§ 2§ 2 Überprüfung der Seilbahnen
§ 3§ 3 Meldepflicht
§ 4§ 4 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 52. Abschnitt Errichtung von Seilbahnen
§ 6§ 6 Bauabstand
§ 7§ 7 Allgemeine Bauvorschriften
§ 8§ 8 Stationsbauwerke
§ 9§ 9 Streckenbauwerke
§ 10§ 10 Antrieb
§ 11§ 11 Seile, Seilscheiben, Seilrollen und Schienen
§ 12§ 12 Verankerung und Spannung der Seile
§ 13§ 13 Fahrbetriebsmittel
§ 14§ 14 Signaleinrichtungen
§ 15§ 15 Erleichterungen
§ 163. Abschnitt Betrieb von Seilbahnen
§ 17§ 17 Betriebsvorschriften
§ 18§ 18 Wartung der Seilbahn
§ 19§ 19 Betriebseinstellung
§ 20§ 20
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
(1) Seilbahnen sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in dieser keine Regelungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen vermieden wird.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind Seilwege (§ 2 Abs. 2 GSG) und landwirtschaftliche Materialseilbahnen (§ 1 Abs. 2 LMSG), die nicht für die Beförderung von Personen bestimmt sind (ohne Werksverkehr oder erweiterten Werksverkehr).
(3) Die Seilbahnen sind
a) Seilschwebebahnen, wenn die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel an einem Seil hängen,
b) Seilriesen, wenn die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtungen vermöge ihres Eigengewichtes bewegt wird,
c) Schrägaufzüge, wenn die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel auf Schienen rollen.
§ 2 Überprüfung der Seilbahnen
§ 2
Der Inhaber einer Seilbahn hat den Organen der Behörde zum Zwecke der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Errichtung und des vorschriftsmäßigen Betriebes der Seilbahn jederzeit den Zutritt zu allen Teilen der Anlage zu ermöglichen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat den Organen der Behörde bei der Überprüfung soweit wie möglich Hilfe zu leisten und die Seilbahn erforderlichenfalls in Betrieb vorzuführen.
§ 3 Meldepflicht
§ 3
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.
§ 4 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 4
(1) Die Errichtung nicht zur Seilbahn gehöriger Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußeren Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hiebei ist die im Abs. 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrbetriebsmittel und Bauwerken, die nicht zur Seilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hiebei mit 15 v.H. des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Farbetriebsmittels, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Gebäude dürfen durch eine Seilschwebebahn nur überquert werden, wenn der Abstand zwischen der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn und dem Dach unter Berücksichtigung eines Schwingungszuschlages von 15 v.H. des Durchhanges bei Gebäuden mit Giebeln mindestens 1 m und bei Gebäuden mit Flachdach mindestens 2,5 m beträgt. Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und Seilriesen dürfen Gebäude nicht überqueren.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf über befahrbarem Gelände 3,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten. Bei Überquerung von Verkehrsflächen muss dieser Abstand mindestens 4,50 m betragen, soferne deren Erhalter nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 Ausnahmen gestatten, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist und eine Gefährdung von Menschen und Sachen durch Vorschreibung entsprechender Auflagen, z.B. der Einzäunung des Gefährdungsbereiches, ausgeschlossen werden kann.
2. Abschnitt Errichtung von Seilbahnen
§ 5 Bauentwurf
§ 5
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
a) einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, alle Kreuzungen mit elektrischen Freileitungen, Wegen, Wasserläufen und dergleichen sowie alle in der Nähe der Seilbahntrasse liegenden Gebäude eingezeichnet sind,
b) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Liegenschaften und der daran dinglich berechtigten Personen,
c) einen Längenschnitt im Maßstab 1:1000 oder 1:500 mit eingezeichneten Streckenbauwerken und sonstigen zur Seilbahnanlage gehörigen Bauten sowie den in lit. a verlangten Eintragungen,
d) einen Bauplan der Stationsbauwerke im Maßstab von mindestens 1:100 mit Grundrissen und Schnitten unter besonderer Berücksichtigung der Verankerung und Spanneinrichtung der Seile,
e) eine schematische Darstellung der Streckenbauwerke (Stützen),
f) eine Berechnung der Seile und deren Verankerung sowie der Antriebsleistung,
g) bei Anlagen mit elektrischem Antrieb einen Schaltplan und
h) eine technische Beschreibung der Seilbahnanlage.
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) Bei Bauentwürfen für Seilriesen sind die im Abs. 2 lit. d, e, g und h genannten Unterlagen nicht erforderlich.
§ 6 Bauabstand
§ 6
Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 3 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Gesetzes werden dadurch nicht berührt.
§ 7 Allgemeine Bauvorschriften
§ 7
(1) Die Achse der Seilbahn zwischen zwei Stationen muss im Grundriss geradlinig verlaufen. Wenn eine geradlinige Führung infolge der Geländeverhältnisse nicht möglich oder mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, kann die Behörde, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist, horizontale Ablenkungen zulassen.
(2) Die mittlere Neigung darf 100 v.H., die maximale Neigung 120 v.H. nicht überschreiten.
(3) Die höhengleiche Kreuzung von Schrägaufzügen mit Verkehrsflächen jeder Art ist verboten.
(4) Die Fahrbetriebsmittel müssen unter Berücksichtigung einer Auspendelung von 15 v.H. von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahnanlage gehören, einen Mindestabstand von 20 cm in den Stationen und 50 cm auf den Strecken besitzen (Lichtraumprofil).
(5) Bei zweispurigen Seilschwebebahnen muss die Mindestspurweite außerhalb der Stationen so groß sein, dass zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel noch ein freier Abstand von 50 cm verbleibt. Bei einspurigen Seilschwebebahnen muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil 50 cm betragen. Bei Seilfeldern von über 500 m Länge hat die Spurweite pro 100 m Mehrlänge um je 20 cm mehr zu betragen. Diese Spurweiten können unterschritten werden, wenn eine Berührung zwischen dem Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist.
(6) Bei Schrägaufzügen darf die Höchstgeschwindigkeit 1,5 m/s nicht überschreiten. Bei den übrigen Seilbahnen ist die Höchstgeschwindigkeit nach Maßgabe der technischen Einrichtungen in jedem einzelnen Fall, höchstens jedoch mit 4 m/s, festzusetzen.
(7) Die gesamte Seilbahnanlage ist gegen Gefährdung infolge atmosphärischer Auf- und Entladungen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu sichern.
§ 8 Stationsbauwerke
§ 8
(1) Die Stationsbauwerke (Antriebs- und Gegenstation) sind so zu erstellen, dass sie nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes, sowie dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. Die Vorschriften des Baugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Antriebsstation ist so auszuführen, dass der Antrieb gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.
(3) Der Bedienungsstand des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrbetriebsmittel sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrbetriebsmittel verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.
(7) Im Bereich der Antriebsstation sind Einrichtungen für die Brandbekämpfung und für die Leistung der Ersten Hilfe bereitzustellen.
(8) Auf das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen gut sichtbaren und dauerhaften Hinweis aufmerksam zu machen.
§ 9 Streckenbauwerke
§ 9
(1) Die Streckenbauwerke müssen standsicher und nach Maßgabe der seilbahntechnischen Erfordernisse verteilt sein.
(2) Der Standberechnung der Streckenbauwerke sind zugrunde zu legen:
a) der Druck aller Seile,
b) die Seilreibung in den Stützenschuhen, wobei ein Reibwert von 0,2 anzunehmen ist. Bei zweispurigen Seilbahnen ist zu berücksichtigen, dass die Reibungskraft beider Tragseile in gleicher oder entgegengesetzter Richtung wirken kann,
c) ein waagrechter Winddruck von 1000 N/m² auf die Seile und die daran hängenden Lasten, wobei bei der Ermittlung des Winddruckes auf die Seile davon auszugehen ist, dass diese in starrer Verbindung mit den Stützen stehen und dass die Angriffsfläche das 0,7fache der vom Wind getroffenen Fläche beträgt,
d) der Schneedruck, wenn ein Abgleiten der Schneedecke auf die Stütze zu erwarten ist, und
e) eine 1,5fache Standsicherheit.
(3) Bei Holzstützen sind die Stützenfüße entweder mit Beton- bzw. Felsfundamenten zu verbinden oder in tragfähigem Grund einzugraben. Der im Boden liegende Teil des Stützenfußes ist mit einem Querriegel gegen Herausziehen zu sichern. In den Boden eingegrabene Stützenfüße sind bis 0,5 m über dem Boden gegen Fäulnis zu imprägnieren.
(4) Die Stärke der Standhölzer darf 16 cm nicht unterschreiten. Das Jochholz und die Stirnflächen der Standhölzer sind gegen das Eindringen von Niederschlägen zu schützen.
(5) Eisenstützen sind auf Beton- oder Felsfundamente zu stellen. Die Eisenteile sind mit einem Rostschutzmittel und mit einem in die Landschaft passenden Deckanstrich zu versehen.
(6) Der Leerseilablenkwinkel des Tragseiles darf ohne besondere Vorkehrungen 2 v.H. nicht unterschreiten. Bei größeren Spannfeldern mit festen Tragseilschuhen sind die Seile gegen das Herausspringen besonders zu sichern.
(7) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 80fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Der Halbmesser der Seilrille für das Tragseil darf das 0,65fache des Seildurchmessers nicht über- und das 0,55fache nicht unterschreiten. Die Tiefe der Seilrille muss, sofern das Abheben des Seiles nicht auf andere Weise verhindert wird, dem 0,5fachen Seildurchmesser entsprechen.
(8) Das Zugseil ist auf den Stützen über Tragrollen zu führen, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel pro Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muss mindestens das 15fache des Seildurchmessers aufweisen, mindestens aber 150 mm betragen. Bei Seilbahnen mit geschlossenem Zugseil und hoher Zugseilablage sind bei den Streckenbauwerken mindestens zwei Tragrollen erforderlich. Die Tragrollen auf der Leerseilseite müssen in ihrer Lage fixiert werden können.
(9) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in dieses zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(10) Bei Zwischenhaltestellen müssen die Zugänge begehsicher sein. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen, dass sich während des Betriebes niemand im Bereich der Wagendurchfahrt aufhalten darf. Außerdem sind das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte anzubringen.
§ 10 Antrieb
§ 10
(1) Der Antrieb muss möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein. Die Bedienung des Antriebes, insbesondere der Bremsen, muss leicht und gefahrlos möglich sein.
(2) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(3) Die Umfangkraft an der Antriebsscheibe ist so aufzunehmen, dass das Anfahren und Bremsen mit einer 1,5fachen Sicherheit gegen Gleiten gewährleistet ist. Der Berechnung der Gleitsicherheit sind folgende Reibwerte zugrunde zu legen:
bei ungefütterter Seilrille | 0,10 |
bei mit Leder oder Holz gefütterter Seilrille | 0,16 |
bei mit Gummi gefütterter Seilrille | 0,22 |
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist die Einhaltung des erforderlichen Reibwertes nachzuweisen.
(4) Alle Seilbahnen müssen mit einer Bremse, die unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken muss, ausgestattet sein. Bei Seilbahnen mit durchziehender Tallast ist eine zweite Bremse erforderlich. Eine Bremse muss bei jeder Seilbahn feststellbar oder selbsttätig wirkend sein.
(5) Bei einspurigen Seilbahnen sind am Zugseil Markierungen anzubringen, welche die Annäherung und Endstellung des Fahrbetriebsmittels bei der Gegenstation anzeigen.
(6) Der Antrieb muss gegen selbsttätiges Auskuppeln gesichert sein.
(7) Beim Aufwickeln des Zugseiles auf die Seiltrommel müssen die Seilwindungen ohne händische Hilfe nebeneinander zu liegen kommen. Mindestens fünf Windungen müssen immer auf der Seiltrommel bleiben.
(8) Bei Schrägaufzügen dürfen auf eine Trommel höchstens vier Seillagen aufgewickelt werden.
(9) Bei Seilbahnen mit Verbrennungsmotoren sind die Abgase gefahrlos abzuleiten.
(10) Bei elektrischem Antrieb ist als Schutzmaßnahme gegen das Auftreten gefährlicher Berührungsspannungen die Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden.
(11) Elektrische Antriebsmotoren sind gegen Überlast und Kurzschluss zu sichern.
§ 11 Seile, Seilscheiben, Seilrollen und Schienen
§ 11
(1) Die Zugsicherheit darf unter Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseile bei Gewichtsspannung | |
Zug- und Gegenseil | 5,0 |
Spannseil für Tragseil | 4,5 |
Spannseil für Zugseil | 6,0 |
Zugseil für Schrägaufzüge | 8,0 |
(2) Beiderseits fest verankerte Tragseile müssen mit einer mindestens 4fachen Sicherheit vorgespannt werden, wobei die Temperatur während des Spannens ca. + 10* C betragen muss. Bei höheren Temperaturen ist eine entsprechend höhere Sicherheit zugrunde zu legen.
(3) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muss mindestens das 8fache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(4) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf 1/32 nicht übersteigen (Radlastverhältnis). Bei selten benützten Seilbahnen darf dieses Verhältnis bis zu 1/20 betragen.
(5) Bei der Berechnung des Zugseiles ist die Anfahrtsbeschleunigung mit 0,2 m/s² und die Bremsverzögerung mit 0,4 m/s² anzunehmen.
(6) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Werte:
Verwendungszweck | Seilmachart | Verwendungsstelle | -facher Durchmesser des Seil | |
Seils | Außendrahtes | |||
Tragseil | Spiral- und Litzenseil | Verankerungstrommel Spannscheibe | 60 40 | 500 |
Zugseil | Litzenseil | Antriebs-, Umlenk- und Ablenkscheibe Windentrommel: a) Seilschwebebahnen b) Schrägaufzüge | 80 30 40 | 800 300 500 |
Spannseil | Litzenseil | Spannscheibe | 40 | 500 |
(7) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind beim Seileinlauf mit Eiskratzern zu versehen.
(8) Alle Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(9) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers zu betragen.
(10) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, dass sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können.
(11) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
(12) Bei Schrägaufzügen sind die Schienen auf Schwellen zu befestigen. Die Schwellen müssen im Boden so verankert und mit den Schienen verbunden sein, dass ein Verschieben der Gleise nicht möglich ist. Die Verankerungsabstände müssen bei Neigungen bis zu 30 v.H. ca. 50 m und bei Neigungen über 30 v.H. ca. 20 m betragen.
(13) Die Verlegung der Gleise in einem Schotterbett ist nur bis zu einer Neigung von 35 v.H. zulässig.
§ 12 Verankerung und Spannung der Seile
§ 12
(1) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch selbsttätige Spanneinrichtungen gespannt sein.
(2) Alle Verankerungen müssen eine 1,5fache Standsicherheit aufweisen. Bei der Berechnung der Standsicherheit kann der Erddruck, sofern dessen dauernde Wirkung gewährleistet ist, berücksichtigt werden.
(3) Wenn in den Boden eingegrabene Holzverankerungen verwendet werden, müssen die Seile und andere Eisenteile, die in den Boden zu liegen kommen, gegen Korrosion geschützt werden. Solche Verankerungen sind alle vier Jahre zu erneuern. Für gebrauchte Verankerungsseile ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum festzulegen.
(4) Wenn für die Verankerung Trommeln verwendet werden, müssen mindestens drei Seilwindungen auf der Trommel liegen.
(5) Bei Verwendung von Gewichtsspanneinrichtungen muss der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg so groß sein, dass unter Berücksichtigung der Temperaturschwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(6) Der Spanngewichtsschacht muss trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserableitmöglichkeit besitzen.
§ 13 Fahrbetriebsmittel
§ 13
(1) Die Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung von Personen oder Gütern möglichst ausgeschlossen wird. Werden durch eine Seilbahn bewohnbare Gebäude oder Straßen mit öffentlichem Verkehr überquert, so sind die Fahrbetriebsmittel mit Bordwänden auszustatten. Ein Entgleisungsschutz ist erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 11 Abs. 4) festzusetzen.
(3) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, dass es sich nicht selbsttätig lösen kann. Zwischen der Klemmeinrichtung am Fahrbetriebsmittel und dem Zugseil muss bei ungünstiger Laststellung noch eine mindestens 3fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(4) Die Klemmeinrichtung muss so beschaffen sein, dass das Seil an den Austrittsstellen aus der Klemme möglichst geschont wird.
(5) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrbetriebsmittel vorne und hinten mit Rückstrahlern auszustatten.
§ 14 Signaleinrichtungen
§ 14
(1) Die Berg- und Talstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen miteinander durch eine Fernsprechanlage verbunden oder zumindest mit einer von der Antriebsstation aus zu bedienenden akustischen oder optischen Signalanlage versehen sein, durch welche jeweils auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels aufmerksam zu machen ist.
(2) Bei Seilbahnen mit einer schrägen Seillänge von weniger als 400 m und einer ausreichenden Sichtverbindung zwischen den Stationen ist eine Fernsprech- oder akustische Signalanlage nicht erforderlich. Bei diesen Anlagen ist auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels durch entsprechende Flaggen- oder Lichtsignale, Zurufe oder kleine Fahrbewegungen aufmerksam zu machen.
§ 15 Erleichterungen
§ 15
(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten § 5 Abs. 2 lit. c und e bis h, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 nicht.
(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Fernleitungen befinden, gelten § 5, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 bis 9, 12 und 13, § 12 Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 und § 17 nicht.
3. Abschnitt Betrieb von Seilbahnen
§ 16 Allgemeines
§ 16
Der Inhaber der Seilbahn hat dafür zu sorgen, dass die Seilbahn vorschriftsmäßig betrieben, laufend überwacht sowie ordnungsgemäß gewartet und instand gehalten wird. Dabei sind die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers der Seilbahn zu beachten.
§ 17 Betriebsvorschriften
§ 17
(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind folgende allgemeinde Betriebsvorschriften zu beachten:
a) Die Seilbahn darf nur vom Inhaber oder einem von ihm bestellten Seilbahnwärter in Betrieb genommen werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
b) Die Seilbahn darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einwandfreiem Zustand befindet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Fernsprech- oder Signaleinrichtungen.
c) Bei Gewitter, Sturm oder anderen den Betrieb der Seilbahn beeinträchtigenden Bedingungen darf die Seilbahn nicht in Betrieb genommen werden.
d) Die Beförderung von Personen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, soweit das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Aufgabe notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist auf eine entsprechende Absturzsicherung Bedacht zu nehmen.
e) Der Bedienungsstand der Seilbahn darf während des Betriebes nicht verlassen werden.
f) Nach Beendigung des Betriebes ist die Seilbahn gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
g) Gegenstände, die für den Seilbahnbetrieb nicht notwendig sind, dürfen in den Stationen nicht gelagert werden.
(2) Die im Einzelfall für den gefahrlosen Betrieb einer Seilbahn erforderlichen besonderen Betriebsvorschriften sind im Bescheid über die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Seilbahn vorzuschreiben.
(3) Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 sind in einer Betriebsvorschrift zusammenzufassen, die im Bereich der Seilbahn zur Einsichtnahme durch den Inhaber oder Seilbahnwärter aufzuliegen hat.
§ 18 Wartung der Seilbahn
§ 18
(1) Die Seilbahn ist jährlich mindestens einmal fachgemäß zu überprüfen. Die hiebei festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Die Seile oder Seilstücke, in denen auf eine Länge von 1 m über 15 v.H. der sichtbaren Drähte gebrochen sind oder die sonstige die Sicherheit beeinträchtigende Schäden, wie starke Abnützung, innere Korrosion oder Störungen im Seilverband aufweisen, sind auszuwechseln.
(3) Die Tragseile sind mindestens jährlich, die Zug- und Spannseile mindestens halbjährlich bei trockener Witterung mit geeigneter Seilschmiere einzufetten.
§ 19 Betriebseinstellung
§ 19
Wird der Betrieb für mehr als ein Jahr eingestellt, ist dies der Behörde anzuzeigen.
4. Abschnitt Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 20 § 20
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sicherheitsmaßnahmen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl.Nr. 21/1962, außer Kraft.