(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind folgende allgemeinde Betriebsvorschriften zu beachten:
a) Die Seilbahn darf nur vom Inhaber oder einem von ihm bestellten Seilbahnwärter in Betrieb genommen werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
b) Die Seilbahn darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einwandfreiem Zustand befindet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Fernsprech- oder Signaleinrichtungen.
c) Bei Gewitter, Sturm oder anderen den Betrieb der Seilbahn beeinträchtigenden Bedingungen darf die Seilbahn nicht in Betrieb genommen werden.
d) Die Beförderung von Personen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, soweit das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Aufgabe notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist auf eine entsprechende Absturzsicherung Bedacht zu nehmen.
e) Der Bedienungsstand der Seilbahn darf während des Betriebes nicht verlassen werden.
f) Nach Beendigung des Betriebes ist die Seilbahn gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
g) Gegenstände, die für den Seilbahnbetrieb nicht notwendig sind, dürfen in den Stationen nicht gelagert werden.
(2) Die im Einzelfall für den gefahrlosen Betrieb einer Seilbahn erforderlichen besonderen Betriebsvorschriften sind im Bescheid über die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Seilbahn vorzuschreiben.
(3) Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 sind in einer Betriebsvorschrift zusammenzufassen, die im Bereich der Seilbahn zur Einsichtnahme durch den Inhaber oder Seilbahnwärter aufzuliegen hat.
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