(1) Die Seilbahn ist jährlich mindestens einmal fachgemäß zu überprüfen. Die hiebei festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2) Die Seile oder Seilstücke, in denen auf eine Länge von 1 m über 15 v.H. der sichtbaren Drähte gebrochen sind oder die sonstige die Sicherheit beeinträchtigende Schäden, wie starke Abnützung, innere Korrosion oder Störungen im Seilverband aufweisen, sind auszuwechseln.
(3) Die Tragseile sind mindestens jährlich, die Zug- und Spannseile mindestens halbjährlich bei trockener Witterung mit geeigneter Seilschmiere einzufetten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise