Der Inhaber einer Seilbahn hat den Organen der Behörde zum Zwecke der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Errichtung und des vorschriftsmäßigen Betriebes der Seilbahn jederzeit den Zutritt zu allen Teilen der Anlage zu ermöglichen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat den Organen der Behörde bei der Überprüfung soweit wie möglich Hilfe zu leisten und die Seilbahn erforderlichenfalls in Betrieb vorzuführen.
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