(1) Die Errichtung nicht zur Seilbahn gehöriger Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußeren Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hiebei ist die im Abs. 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrbetriebsmittel und Bauwerken, die nicht zur Seilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hiebei mit 15 v.H. des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Farbetriebsmittels, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Gebäude dürfen durch eine Seilschwebebahn nur überquert werden, wenn der Abstand zwischen der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn und dem Dach unter Berücksichtigung eines Schwingungszuschlages von 15 v.H. des Durchhanges bei Gebäuden mit Giebeln mindestens 1 m und bei Gebäuden mit Flachdach mindestens 2,5 m beträgt. Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und Seilriesen dürfen Gebäude nicht überqueren.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf über befahrbarem Gelände 3,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten. Bei Überquerung von Verkehrsflächen muss dieser Abstand mindestens 4,50 m betragen, soferne deren Erhalter nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 Ausnahmen gestatten, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes vereinbar ist und eine Gefährdung von Menschen und Sachen durch Vorschreibung entsprechender Auflagen, z.B. der Einzäunung des Gefährdungsbereiches, ausgeschlossen werden kann.
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