(1) Seilbahnen sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung, soweit in dieser keine Regelungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen vermieden wird.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind Seilwege (§ 2 Abs. 2 GSG) und landwirtschaftliche Materialseilbahnen (§ 1 Abs. 2 LMSG), die nicht für die Beförderung von Personen bestimmt sind (ohne Werksverkehr oder erweiterten Werksverkehr).
(3) Die Seilbahnen sind
a) Seilschwebebahnen, wenn die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel an einem Seil hängen,
b) Seilriesen, wenn die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtungen vermöge ihres Eigengewichtes bewegt wird,
c) Schrägaufzüge, wenn die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel auf Schienen rollen.
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