(1) Der Antrieb muss möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein. Die Bedienung des Antriebes, insbesondere der Bremsen, muss leicht und gefahrlos möglich sein.
(2) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(3) Die Umfangkraft an der Antriebsscheibe ist so aufzunehmen, dass das Anfahren und Bremsen mit einer 1,5fachen Sicherheit gegen Gleiten gewährleistet ist. Der Berechnung der Gleitsicherheit sind folgende Reibwerte zugrunde zu legen:
bei ungefütterter Seilrille | 0,10 |
bei mit Leder oder Holz gefütterter Seilrille | 0,16 |
bei mit Gummi gefütterter Seilrille | 0,22 |
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist die Einhaltung des erforderlichen Reibwertes nachzuweisen.
(4) Alle Seilbahnen müssen mit einer Bremse, die unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken muss, ausgestattet sein. Bei Seilbahnen mit durchziehender Tallast ist eine zweite Bremse erforderlich. Eine Bremse muss bei jeder Seilbahn feststellbar oder selbsttätig wirkend sein.
(5) Bei einspurigen Seilbahnen sind am Zugseil Markierungen anzubringen, welche die Annäherung und Endstellung des Fahrbetriebsmittels bei der Gegenstation anzeigen.
(6) Der Antrieb muss gegen selbsttätiges Auskuppeln gesichert sein.
(7) Beim Aufwickeln des Zugseiles auf die Seiltrommel müssen die Seilwindungen ohne händische Hilfe nebeneinander zu liegen kommen. Mindestens fünf Windungen müssen immer auf der Seiltrommel bleiben.
(8) Bei Schrägaufzügen dürfen auf eine Trommel höchstens vier Seillagen aufgewickelt werden.
(9) Bei Seilbahnen mit Verbrennungsmotoren sind die Abgase gefahrlos abzuleiten.
(10) Bei elektrischem Antrieb ist als Schutzmaßnahme gegen das Auftreten gefährlicher Berührungsspannungen die Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden.
(11) Elektrische Antriebsmotoren sind gegen Überlast und Kurzschluss zu sichern.
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