(1) Die Berg- und Talstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen miteinander durch eine Fernsprechanlage verbunden oder zumindest mit einer von der Antriebsstation aus zu bedienenden akustischen oder optischen Signalanlage versehen sein, durch welche jeweils auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels aufmerksam zu machen ist.
(2) Bei Seilbahnen mit einer schrägen Seillänge von weniger als 400 m und einer ausreichenden Sichtverbindung zwischen den Stationen ist eine Fernsprech- oder akustische Signalanlage nicht erforderlich. Bei diesen Anlagen ist auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrbetriebsmittels durch entsprechende Flaggen- oder Lichtsignale, Zurufe oder kleine Fahrbewegungen aufmerksam zu machen.
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