(1) Die Achse der Seilbahn zwischen zwei Stationen muss im Grundriss geradlinig verlaufen. Wenn eine geradlinige Führung infolge der Geländeverhältnisse nicht möglich oder mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, kann die Behörde, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist, horizontale Ablenkungen zulassen.
(2) Die mittlere Neigung darf 100 v.H., die maximale Neigung 120 v.H. nicht überschreiten.
(3) Die höhengleiche Kreuzung von Schrägaufzügen mit Verkehrsflächen jeder Art ist verboten.
(4) Die Fahrbetriebsmittel müssen unter Berücksichtigung einer Auspendelung von 15 v.H. von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahnanlage gehören, einen Mindestabstand von 20 cm in den Stationen und 50 cm auf den Strecken besitzen (Lichtraumprofil).
(5) Bei zweispurigen Seilschwebebahnen muss die Mindestspurweite außerhalb der Stationen so groß sein, dass zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel noch ein freier Abstand von 50 cm verbleibt. Bei einspurigen Seilschwebebahnen muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 v.H. ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil 50 cm betragen. Bei Seilfeldern von über 500 m Länge hat die Spurweite pro 100 m Mehrlänge um je 20 cm mehr zu betragen. Diese Spurweiten können unterschritten werden, wenn eine Berührung zwischen dem Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist.
(6) Bei Schrägaufzügen darf die Höchstgeschwindigkeit 1,5 m/s nicht überschreiten. Bei den übrigen Seilbahnen ist die Höchstgeschwindigkeit nach Maßgabe der technischen Einrichtungen in jedem einzelnen Fall, höchstens jedoch mit 4 m/s, festzusetzen.
(7) Die gesamte Seilbahnanlage ist gegen Gefährdung infolge atmosphärischer Auf- und Entladungen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu sichern.
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