(1) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch selbsttätige Spanneinrichtungen gespannt sein.
(2) Alle Verankerungen müssen eine 1,5fache Standsicherheit aufweisen. Bei der Berechnung der Standsicherheit kann der Erddruck, sofern dessen dauernde Wirkung gewährleistet ist, berücksichtigt werden.
(3) Wenn in den Boden eingegrabene Holzverankerungen verwendet werden, müssen die Seile und andere Eisenteile, die in den Boden zu liegen kommen, gegen Korrosion geschützt werden. Solche Verankerungen sind alle vier Jahre zu erneuern. Für gebrauchte Verankerungsseile ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum festzulegen.
(4) Wenn für die Verankerung Trommeln verwendet werden, müssen mindestens drei Seilwindungen auf der Trommel liegen.
(5) Bei Verwendung von Gewichtsspanneinrichtungen muss der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg so groß sein, dass unter Berücksichtigung der Temperaturschwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(6) Der Spanngewichtsschacht muss trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserableitmöglichkeit besitzen.
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