(1) Die Streckenbauwerke müssen standsicher und nach Maßgabe der seilbahntechnischen Erfordernisse verteilt sein.
(2) Der Standberechnung der Streckenbauwerke sind zugrunde zu legen:
a) der Druck aller Seile,
b) die Seilreibung in den Stützenschuhen, wobei ein Reibwert von 0,2 anzunehmen ist. Bei zweispurigen Seilbahnen ist zu berücksichtigen, dass die Reibungskraft beider Tragseile in gleicher oder entgegengesetzter Richtung wirken kann,
c) ein waagrechter Winddruck von 1000 N/m² auf die Seile und die daran hängenden Lasten, wobei bei der Ermittlung des Winddruckes auf die Seile davon auszugehen ist, dass diese in starrer Verbindung mit den Stützen stehen und dass die Angriffsfläche das 0,7fache der vom Wind getroffenen Fläche beträgt,
d) der Schneedruck, wenn ein Abgleiten der Schneedecke auf die Stütze zu erwarten ist, und
e) eine 1,5fache Standsicherheit.
(3) Bei Holzstützen sind die Stützenfüße entweder mit Beton- bzw. Felsfundamenten zu verbinden oder in tragfähigem Grund einzugraben. Der im Boden liegende Teil des Stützenfußes ist mit einem Querriegel gegen Herausziehen zu sichern. In den Boden eingegrabene Stützenfüße sind bis 0,5 m über dem Boden gegen Fäulnis zu imprägnieren.
(4) Die Stärke der Standhölzer darf 16 cm nicht unterschreiten. Das Jochholz und die Stirnflächen der Standhölzer sind gegen das Eindringen von Niederschlägen zu schützen.
(5) Eisenstützen sind auf Beton- oder Felsfundamente zu stellen. Die Eisenteile sind mit einem Rostschutzmittel und mit einem in die Landschaft passenden Deckanstrich zu versehen.
(6) Der Leerseilablenkwinkel des Tragseiles darf ohne besondere Vorkehrungen 2 v.H. nicht unterschreiten. Bei größeren Spannfeldern mit festen Tragseilschuhen sind die Seile gegen das Herausspringen besonders zu sichern.
(7) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 80fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Der Halbmesser der Seilrille für das Tragseil darf das 0,65fache des Seildurchmessers nicht über- und das 0,55fache nicht unterschreiten. Die Tiefe der Seilrille muss, sofern das Abheben des Seiles nicht auf andere Weise verhindert wird, dem 0,5fachen Seildurchmesser entsprechen.
(8) Das Zugseil ist auf den Stützen über Tragrollen zu führen, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel pro Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muss mindestens das 15fache des Seildurchmessers aufweisen, mindestens aber 150 mm betragen. Bei Seilbahnen mit geschlossenem Zugseil und hoher Zugseilablage sind bei den Streckenbauwerken mindestens zwei Tragrollen erforderlich. Die Tragrollen auf der Leerseilseite müssen in ihrer Lage fixiert werden können.
(9) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in dieses zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(10) Bei Zwischenhaltestellen müssen die Zugänge begehsicher sein. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen, dass sich während des Betriebes niemand im Bereich der Wagendurchfahrt aufhalten darf. Außerdem sind das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte anzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise