(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten § 5 Abs. 2 lit. c und e bis h, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 nicht.
(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Fernleitungen befinden, gelten § 5, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 bis 9, 12 und 13, § 12 Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 und § 17 nicht.
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