(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
a) einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, alle Kreuzungen mit elektrischen Freileitungen, Wegen, Wasserläufen und dergleichen sowie alle in der Nähe der Seilbahntrasse liegenden Gebäude eingezeichnet sind,
b) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Liegenschaften und der daran dinglich berechtigten Personen,
c) einen Längenschnitt im Maßstab 1:1000 oder 1:500 mit eingezeichneten Streckenbauwerken und sonstigen zur Seilbahnanlage gehörigen Bauten sowie den in lit. a verlangten Eintragungen,
d) einen Bauplan der Stationsbauwerke im Maßstab von mindestens 1:100 mit Grundrissen und Schnitten unter besonderer Berücksichtigung der Verankerung und Spanneinrichtung der Seile,
e) eine schematische Darstellung der Streckenbauwerke (Stützen),
f) eine Berechnung der Seile und deren Verankerung sowie der Antriebsleistung,
g) bei Anlagen mit elektrischem Antrieb einen Schaltplan und
h) eine technische Beschreibung der Seilbahnanlage.
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) Bei Bauentwürfen für Seilriesen sind die im Abs. 2 lit. d, e, g und h genannten Unterlagen nicht erforderlich.
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