LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb landwirtschaftlicher Seilbahnen ohne Personenverkehr§ 8

§ 8

In Kraft seit 02. Juni 1983
Up-to-date

(1) Die Stationsbauwerke (Antriebs- und Gegenstation) sind so zu erstellen, dass sie nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes, sowie dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. Die Vorschriften des Baugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Antriebsstation ist so auszuführen, dass der Antrieb gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.

(3) Der Bedienungsstand des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrbetriebsmittel sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.

(4) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.

(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrbetriebsmittel verhindern.

(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.

(7) Im Bereich der Antriebsstation sind Einrichtungen für die Brandbekämpfung und für die Leistung der Ersten Hilfe bereitzustellen.

(8) Auf das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen gut sichtbaren und dauerhaften Hinweis aufmerksam zu machen.

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