(1) Die Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung von Personen oder Gütern möglichst ausgeschlossen wird. Werden durch eine Seilbahn bewohnbare Gebäude oder Straßen mit öffentlichem Verkehr überquert, so sind die Fahrbetriebsmittel mit Bordwänden auszustatten. Ein Entgleisungsschutz ist erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 11 Abs. 4) festzusetzen.
(3) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, dass es sich nicht selbsttätig lösen kann. Zwischen der Klemmeinrichtung am Fahrbetriebsmittel und dem Zugseil muss bei ungünstiger Laststellung noch eine mindestens 3fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(4) Die Klemmeinrichtung muss so beschaffen sein, dass das Seil an den Austrittsstellen aus der Klemme möglichst geschont wird.
(5) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrbetriebsmittel vorne und hinten mit Rückstrahlern auszustatten.
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