Vorwort
Abschnitt I
Errichtung von Dienststellenausschüssen
Dienststellenwahlausschuß
§ 1 § 1
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, 301 bis 1000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.
§ 2
§ 2
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.
c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.
d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Landeslehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Landeslehrer schriftlich zuzustellen.
§ 3
§ 3
Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist.
§ 4
§ 4
Beabsichtigt eine Wählergruppe einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Landeslehrer die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5 § 5
(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter/der zuständigen Dienststellenleiterin so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
1. den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
3. den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Wahlordnung eingesehen werden können;
4. die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Landeslehrperson aufliegt;
5. den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
6. den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;
7. den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14.Tage vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;
8. den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
9. den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Verzeichnis der Bediensteten
§ 6 § 6
(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrpersonen der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrpersonen aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Landeslehrpersonen, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Landeslehrer sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Landeslehrer gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Landeslehrer, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Wählerliste
§ 7 § 7
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrpersonen ausscheidet, die
1. am Stichtag noch nicht drei Wochen Landeslehrpersonen des Dienststandes sind; Stichtag ist der 49. Tag vor dem ersten Wahltag.
2. gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Landeslehrpersonen, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, sind nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen sind jedoch auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt (§ 42 Z 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und 2 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 80/2019
§ 8
§ 8
(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendungen erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht (§ 20 Abs. 2 PVG).
(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
Wahlvorschläge
§ 9 § 9
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs.3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Landeslehrpersonen, die sich als Personalvertreter/Personalvertreterinnen bewerben (Wahlwerber/Wahlwerberinnen), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters/einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/Vertreterin gilt. Wahlwerber/Wahlwerberinnen müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes); sie dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
§ 10
§ 10
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter/der Vertreterin des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber/Wahlwerberinnen, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber/eine wählbare Wahlwerberin (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Landeslehrern unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 10.Tage vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 80/2019
§ 11
§ 11
(1) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 7.Tage vor dem Wahltag öffentlich in der gleichen Art wie die Wahlkundmachung § 5 Abs. 3 zu verlautbaren.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer bereits im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, auf dem Stimmzettel nach der bei der letzten Wahl zu diesem Personalvertretungsorgan ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen vom zuständigen Wahlausschuss zu reihen. Im Falle einer Änderung in der Bezeichnung der Wählergruppen obliegt es dem jeweiligen Wahlausschuss, inwieweit die neu benannte Wählergruppe Rechtsnachfolgerin einer im Personalvertretungsorgan bereits vertretenen Wählergruppe ist. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens einzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge der jeweilig zuständige Wahlausschuss durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- und Kurierpost
§ 12 § 12
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- und Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden „Briefwahl“ genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, dass sie die/der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 15),
b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) und
c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Landeslehrer mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Landeslehrer durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Wahlvorbereitung
§ 13 § 13
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll in der Dienststelle liegen.
§ 14
§ 14
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
§ 15
§ 15
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Stimmzettel
§ 16 § 16
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen, wenn dies aus wahltechnischen Gründen, insbesondere zur rechtzeitigen Übermittlung der Stimmzettel an die Briefwähler, notwendig ist. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wähergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
§ 17
§ 17
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 18
§ 18
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs.1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Wahlhandlung
§ 19 § 19
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung Sorge zu tragen.
§ 20
§ 20
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 16 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
§ 21
§ 21
(1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) festzuhalten.
§ 22
§ 22
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Landeslehrer, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 12), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Briefwahl
§ 23 § 23
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- und Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Landeslehrern, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 22 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 24 § 24
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, deren Hilfsorgane und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 25
§ 25
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalstellen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 20 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997
§ 26
§ 26
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmann aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
Wahlakten
§ 27 § 27
(1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Verkündung des Wahlergebnisses
§ 28 § 28
(1) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellenausschuß bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle kundzumachen, so daß alle Wahlberechtigten leicht vom Wahlergebnis Kenntnis nehmen können.
Wahlanfechtung
§ 29 § 29
(1) (Anm.: entfallen)
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(4) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Abschnitt II
Errichtung von Zentralausschüssen
§ 30 § 30
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 42 Z 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
§ 31
§ 31
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Dienststellenausschüssen zu wählen.
§ 32
§ 32
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Landeslehrer wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Landeslehrer wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Landeslehrer wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
§ 33
§ 33
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten.
Anm.: in der LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 103/2024
§ 34
§ 34
Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
§ 35
§ 35
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 16 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 12 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 22 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Landeslehrer nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Diesen Landeslehrern ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
§ 36
§ 36
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 26 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
§ 37
§ 37
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
§ 38
§ 38
(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 Abs. 1 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. Das Wahlergebnis ist auch unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
§ 39
§ 39
(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Werktage ohne die Samstage.
(7) Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in männlicher Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für die Durchführung der ersten Wahlen
§ 40
§ 40
(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unverzüglich nach Ausschreibung der erstmaligen Wahl der Personalvertretung (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.
(2) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
Abschnitt V
Inkrafttreten
§ 41
§ 41
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 42
§ 42 Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1979 ist mit 19. Oktober 1979 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen des § 3, des § 5 Abs. 2 lit. f, des § 7 Abs. 1 lit. b, des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 6, des § 14, des § 16 Abs. 3, des § 25 Abs. 1 lit. a und c, des § 29 Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 sowie der Entfall des § 7 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1997 sind mit 18. Oktober 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen des § 5 Abs. 2 lit. e, f und i, des § 11 Abs. 2, der Überschrift vor § 12, des § 12 Abs. 1, des § 23 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, des § 33 Abs. 2 und des § 39 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.
(4) In der Fassung der Steiermärkischen Landeslehrer Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2019, LGBl. Nr. 80/2019, treten § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 3 lit. c und 5, § 30, § 34, § 36 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 3, 4 und 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Oktober 2019 , in Kraft; gleichzeitig tritt § 29 Abs. 1 und 2 außer Kraft.
(5) In der Fassung der Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnungs-Novelle 2024, LGBl. Nr. 103/2024, tritt § 33 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2024 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019, LGBl. Nr. 103/2024