Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
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