(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendungen erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht (§ 20 Abs. 2 PVG).
(4) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
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