(1) Bei der Berechnung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die Werktage ohne die Samstage.
(7) Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in männlicher Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
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