(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrpersonen ausscheidet, die
1. am Stichtag noch nicht drei Wochen Landeslehrpersonen des Dienststandes sind; Stichtag ist der 49. Tag vor dem ersten Wahltag.
2. gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Landeslehrpersonen, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, sind nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen sind jedoch auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt (§ 42 Z 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes).
(3) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und 2 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1979, LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 80/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise