(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unverzüglich nach Ausschreibung der erstmaligen Wahl der Personalvertretung (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.
(2) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
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