Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 42 Z 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
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