(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs.3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Landeslehrpersonen, die sich als Personalvertreter/Personalvertreterinnen bewerben (Wahlwerber/Wahlwerberinnen), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters/einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als Vertreter/Vertreterin gilt. Wahlwerber/Wahlwerberinnen müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 15 Abs. 5 und 6 und § 42 Z 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes); sie dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2019
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