(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 Abs. 1 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. Das Wahlergebnis ist auch unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
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