(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmann aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle er getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
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