(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter/der zuständigen Dienststellenleiterin so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
1. den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
3. den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Wahlordnung eingesehen werden können;
4. die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Landeslehrperson aufliegt;
5. den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
6. den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;
7. den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14.Tage vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;
8. den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
9. den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
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