(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber (Wahlwerberinnen/Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuss Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss, zu enthalten.
Anm.: in der LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 103/2024
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