(1) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 7.Tage vor dem Wahltag öffentlich in der gleichen Art wie die Wahlkundmachung § 5 Abs. 3 zu verlautbaren.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer bereits im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, auf dem Stimmzettel nach der bei der letzten Wahl zu diesem Personalvertretungsorgan ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen vom zuständigen Wahlausschuss zu reihen. Im Falle einer Änderung in der Bezeichnung der Wählergruppen obliegt es dem jeweiligen Wahlausschuss, inwieweit die neu benannte Wählergruppe Rechtsnachfolgerin einer im Personalvertretungsorgan bereits vertretenen Wählergruppe ist. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens einzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge der jeweilig zuständige Wahlausschuss durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2007
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