(1) (Anm.: entfallen)
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(4) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1997, LGBl. Nr. 66/2007, LGBl. Nr. 80/2019
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