Ausbildungsverordnung 2022
Anwendungsbereich, Niveaus der berufsbegleitenden Ausbildung
§ 2Berufsbegleitende Ausbildungsschwerpunkte für den allgemeinen Verwaltungsbereich
§ 3Berufsbegleitende Ausbildungsschwerpunkte für den Verwaltungsbereich SALK
§ 4Veranstaltungen
§ 5Gliederung der Dienstprüfung
§ 6Prüfungsverfahren
§ 7Bewertung der Prüfungsteile, Prüfungswiederholung
§ 8Mündliche Teilprüfungen
§ 9Schriftliche Teilprüfung
§ 10Schriftliche oder praktische Arbeit
§ 11Kommissionelles Prüfungsgespräch
§ 12Zeugnis
§ 13Bestellung von Prüferinnen und Prüfern
§ 14Prüfungskommissionen
§ 15In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Dienstliche Ausbildung
§ 1 Anwendungsbereich, Niveaus der berufsbegleitenden Ausbildung
§ 1 § 1
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Landesbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG). Der allgemeine Verwaltungsbereich im Sinn der nachstehenden Bestimmungen umfasst jene Bediensteten, die nicht der SALK zugewiesen worden sind, die der SALK zugewiesenen Bediensteten werden als Verwaltungsbereich SALK bezeichnet.
(2) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Niveaus fassen jeweils folgende Bedienstetengruppen zusammen:
1. Niveau 1: Bedienstete der Einkommensbänder 2 und 3 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe c oder der Verwendungsgruppe C;
2. Niveau 2: Bedienstete der Einkommensbänder 4 bis 6 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe b oder der Verwendungsgruppe B;
3. Niveau 3: Bedienstete der Einkommensbänder 7 bis 14 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe a oder der Verwendungsgruppe A.
(3) Für Bedienstete des Einkommensbandes 1 im Einkommensschema 1 sowie der Entlohnungsgruppen d und e sowie der Verwendungsgruppe D ist anstelle der nachstehend geregelten berufsbegleitenden Ausbildung eine komprimierte Ausbildung vorzusehen, die im Anschluss an den Besuch der Erstorientierung (§ 12 Abs 1 L-VBG) Themenschwerpunkte im Rahmen einer Überblicksveranstaltung umfasst. Über die komprimierte Ausbildung ist kein Zeugnis auszustellen.
(4) Die Dienstliche Ausbildung besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind.
§ 2 Berufsbegleitende Ausbildungsschwerpunkte für den allgemeinen Verwaltungsbereich
§ 2 § 2
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Bedienstete des allgemeinen Verwaltungsbereichs besteht aus folgenden Ausbildungsschwerpunkten:
1. Rechtlicher Ausbildungsschwerpunkt:
– Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des EU-Rechts
– Verwaltungsverfahrensrecht bzw Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrecht
2. Verwaltungsmanagement:
– Verwaltungsmanagement und -organisation
– Wirtschaftspolitische Grundlagen
– Grundlagen der Landesbuchhaltung, Budget und Haushaltsrecht
– Dienstrechtliche Grundlagen unter Berücksichtigung von Themenstellungen aus den Bereichen Antikorruption und Compliance
– Aktuelle Themen der Verwaltung
(2) In allen Ausbildungsschwerpunkten sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung (Niveaus nach § 1) abzustimmen ist.
(3) Der zeitliche Umfang der im Abs 2 genannten Veranstaltungen beträgt:
1. im rechtlichen Ausbildungsschwerpunkt:
– im Niveau 3 und im Niveau 2 fünf Tage;
– im Niveau 1 drei Tage.
2. Ausbildungsschwerpunkt Verwaltungsmanagement für alle Niveaus vier Tage.
§ 3 Berufsbegleitende Ausbildungsschwerpunkte für den Verwaltungsbereich SALK
§ 3 § 3
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Bedienstete des Verwaltungsbereichs SALK besteht aus folgenden Ausbildungsschwerpunkten:
1. Rechtliche Grundlagen und Ethik:
– Rechtliche Grundlagen im Bereich der Krankenanstalten
– Ethik und Diversity
2. Management-Kompetenz Training:
– Kommunikation und Management
– Arbeitstechniken und Projektmanagement
3. Finanzen und Betriebsführung:
– Gesundheitsökonomie und Finanzierung
– Grundsätze der Betriebsführung von Krankenanstalten
4. Health-Management
(2) In allen Ausbildungsschwerpunkten sind zur Erarbeitung des Inhaltes vom Dienstgeber bzw der Dienstbehörde Veranstaltungen anzubieten, deren inhaltlicher Umfang auf die jeweilige Verwendung abzustimmen ist.
(3) Der zeitliche Umfang der im Abs 2 genannten Veranstaltungen beträgt:
1. im Ausbildungsschwerpunkt Rechtliche Grundlagen und Ethik für alle Niveaus 2,5 Tage;
2. im Ausbildungsschwerpunkt Management-Kompetenz-Training für alle Niveaus 3 Tage;
3. im Ausbildungsschwerpunkt Finanzen und Betriebsführung für alle Niveaus 3 Tage;
4. im Ausbildungsschwerpunkt Health-Management
– im Niveau 3 und im Niveau 2 zwei Tage;
– im Niveau 1 einen Tag.
Rechtfertigt der Bedarf die Abhaltung von eigens auf die Verwendung abgestellten Veranstaltungen nicht, kann eine gemeinsame Veranstaltung durchgeführt werden, wobei im Rahmen dieser Veranstaltung auf die unterschiedlichen Verwendungen Bedacht zu nehmen ist.
§ 4 Veranstaltungen
§ 4 § 4
(1) Ist die Teilnahme an Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung vorgesehen, besteht im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Ausbildungsschwerpunkt gilt als absolviert, wenn von der oder dem Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde.
(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der betreffende Ausbildungsschwerpunkt als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:
1. die oder der Bedienstete auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;
2. die oder der Bedienstete bei zumindest der Hälfte der Stunden anwesend war; und
3. die oder der Vortragende im betreffenden Ausbildungsschwerpunkt die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).
Wiederholen Bedienstete eine Veranstaltung der Dienstlichen Ausbildung, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung der Dienstlichen Ausbildung nicht angerechnet. Haben Bedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber oder die Dienstbehörde anordnen, dass sie die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen haben.
(3) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(4) Als Vortragende für Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.
2. Abschnitt
Dienstprüfung
§ 5 Gliederung der Dienstprüfung
§ 5 § 5
(1) Die Dienstprüfung für den allgemeinen Verwaltungsbereich gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1. mündliche Teilprüfungen (§ 8):
a) bei nicht rechtskundigen Bediensteten in Form einer Gesamtprüfung zu den Gegenständen
– Verfassungsrecht
– allgemeines Verwaltungsrecht
– Grundlagen des EU-Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
b) bei rechtskundigen Bediensteten in Form von zwei Teilprüfungen zu folgenden Gegenständen:
Teilprüfung: | Gegenstände: |
1. mündliche Teilprüfung | Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des EU-Rechts |
2. mündliche Teilprüfung | Verwaltungsverfahrensrecht |
2. eine schriftliche Teilprüfung (§ 9) zum Ausbildungsschwerpunkt Verwaltungsmanagement,
3. eine schriftliche oder eine praktische Arbeit (§ 10) und
4. ein kommissionelles Prüfungsgespräch (§ 11) zur schriftlichen oder praktischen Arbeit.
(2) Die Dienstprüfung für den Verwaltungsbereich SALK gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1. eine schriftliche Teilprüfung (§ 9) zum Gegenstand „Finanzen und Betriebsführung“, wobei der Prüfungsumfang bei Bediensteten im Niveau 1 lediglich den Bereich „Gesundheitsökonomie“ umfasst,
2. eine schriftliche oder praktische Arbeit (§ 10) und
3. ein kommissionelles Prüfungsgespräch (§ 11) zur schriftlichen oder praktischen Arbeit.
§ 6 Prüfungsverfahren
§ 6 § 6
(1) Die Prüfungstermine für das kommissionelle Prüfungsgespräch bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor dem kommissionellen Prüfungsgespräch bekannt zu geben. Die Prüfungstermine für sonstige Prüfungsteile werden zwischen der Teilprüferin bzw dem Teilprüfer und den Bediensteten vereinbart.
(2) Bis zum Beginn einer Prüfung können Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
1. das Nichterscheinen oder
2. ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
(3) Sind Bedienstete ohne ihr Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die bzw der Vorsitzende der Prüfungskommission oder die Teilprüferin bzw der Teilprüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(4) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Teilprüfungen können jeweils nach Absolvierung des Ausbildungsschwerpunktes abgelegt werden. Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der oder dem Bediensteten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über die erfolgreich abgeschlossene Dienstliche Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen.
§ 7 Bewertung der Prüfungsteile, Prüfungswiederholung
§ 7 § 7
(1) Die in einer Prüfung gestellten Anforderungen sind jeweils auf die Verwendung der oder des Bediensteten abzustimmen.
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile gemäß § 5 Abs 1 bzw § 5 Abs 2 bestanden wurden. Das kommissionelle Prüfungsgespräch nach § 5 Abs 1 Z 4 bzw § 5 Abs 2 Z 3 kann erst abgelegt werden, wenn die Prüfungsteile nach § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw § 5 Abs 2 Z 1 und 2 bestanden worden sind.
(3) Über das Ergebnis der Prüfungsteile entscheidet:
1. bei den mündlichen Prüfungen und der schriftlichen Prüfung (§ 5 Abs 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs 2 Z 1) die Prüferin bzw der Prüfer;
2. bei der schriftlichen oder der praktischen Arbeit (§ 5 Abs 1 Z 3 und § 5 Abs 2 Z 2) die Betreuerin bzw der Betreuer der Arbeit;
3. bei kommissionellen Prüfungsgesprächen (§ 5 Abs 1 Z 4 und § 5 Abs 2 Z 3) die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Stellt die zur Entscheidung berufene Person (Z 1 und 2) darüber hinaus fest oder kommen die Kommissionsmitglieder (Z 3) darüber hinaus überein, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus“ und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen.
(4) Die Prüfungsteile der Dienstprüfung können jeweils bis zu dreimal wiederholt werden, weitere Wiederholungen sind unzulässig. Der Termin für die jeweilige Prüfungswiederholung wird zwischen der zur Entscheidung berufenen Person (Abs 3 Z 1 und 2) oder der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder dem Bediensteten vereinbart, es ist jedenfalls eine Wiederholungsfrist von mindestens einer Woche vorzusehen. Auf Wunsch der oder des Bediensteten kann für Prüfungsteile gemäß § 5 Abs 1 Z 1 bis Z 3 oder § 5 Abs 2 Z 1 und 2 für die Wiederholungsprüfung eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer (eine andere Betreuerin oder ein anderer Betreuer) zugeteilt werden, wenn dies nach Maßgabe der Anzahl bzw der zeitlichen Ressourcen der bestellten Prüferinnen und Prüfer bzw der in der Dienststelle oder Fachabteilung der SALK vorhandenen Betreuerinnen und Betreuer möglich ist.
(5) Wird eine schriftliche Prüfung (§ 5 Abs 1 Z 2) negativ beurteilt, kann die oder der Bedienstete binnen zwei Wochen in die beurteilte schriftliche Prüfung Einsicht nehmen.
§ 8 Mündliche Teilprüfungen
§ 8 § 8
Die mündlichen Teilprüfungen sind in Form von kollegialen Prüfungsgesprächen mit mindestens zwei und maximal fünf Bediensteten durchzuführen. Je Bediensteter bzw Bedienstetem darf eine Prüfungszeit von 30 Minuten nicht überschritten werden. Über den Verlauf der Prüfung ist von der Prüferin bzw dem Prüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bzw als „mit Auszeichnung bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Prüferin bzw dem Prüfer zu unterzeichnen.
§ 9 Schriftliche Teilprüfung
§ 9 § 9
Die schriftliche Teilprüfung im Sinn dieser Verordnung kann als Fragebogen mit offenen Fragen, als Multiple-Choice-Fragebogen sowie in Form von Übungsbeispielen gestaltet sein. Sie darf nicht länger als eine Stunde dauern. Über das Prüfungsergebnis ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen mit den jeweils erreichten Punkten und dem daraus ableitbaren Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ bzw „nicht bestanden“.
§ 10 Schriftliche oder praktische Arbeit
§ 10 § 10
(1) Zu einem Thema des jeweiligen beruflichen Einsatzbereichs haben die Bediensteten eine schriftliche oder nach Maßgabe des Abs 7 eine praktische Arbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit und deren Betreuerin oder Betreuer ist in Absprache zwischen den Bediensteten und im allgemeinen Verwaltungsbereich der Leiterin bzw dem Leiter der Dienststelle, im Verwaltungsbereich SALK in Absprache mit der Leiterin bzw Leiter der jeweiligen Fachabteilung der SALK festzulegen. Es hat eine der jeweiligen Verwendung entsprechende Problemstellung zu beinhalten.
(3) Fallen im allgemeinen Verwaltungsbereich eine Änderung des beruflichen Einsatzbereiches und das Verfassen einer schriftlichen Arbeit zusammen, so ist zwischen den Bediensteten und der ursprünglichen sowie der neuen Dienststellenleitung das Einvernehmen darüber herzustellen, zu welchem Thema die Arbeit zu verfassen ist. Auf den Fortschritt der Arbeit ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(4) Als schriftliche Arbeit können nach Anhörung der Dienststellenleiterin bzw des Dienststellenleiters bzw der Leiterin bzw des Leiters der jeweiligen Fachabteilung (Abs 1) auch bereits veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlungen der oder des Bediensteten abgegeben werden, wenn diese Texte nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren und die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(5) Der Umfang der schriftlichen Arbeit hat je nach Ausbildungsniveau mindestens zu betragen:
– im Niveau 3 zwanzig Seiten;
– im Niveau 2 fünfzehn Seiten;
– im Niveau 1 zehn Seiten.
(6) Die schriftliche Arbeit ist digital oder in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebündelt der Betreuerin bzw dem Betreuer vorzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sodann die schriftliche Arbeit und deren Bewertung als „bestanden“, „nicht bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ im Weg der zur administrativen Abwicklung der Dienstlichen Ausbildung eingerichteten Stelle an die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten.
(7) An Stelle einer schriftlichen Arbeit kann eine praktische Arbeit vorgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der bzw des Bediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist. Die praktische Arbeit hat eine der Verwendung der bzw des Bediensteten entsprechende Tätigkeit mit einer kurzen Dokumentation zu enthalten.
§ 11 Kommissionelles Prüfungsgespräch
§ 11 § 11
(1) Die Bediensteten haben nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw § 5 Abs 2 Z 1 und 2 ein kommissionelles Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Schwierigkeitsgrad des kommissionellen Prüfungsgesprächs richtet sich nach der jeweiligen Verwendung der bzw des zu prüfenden Bediensteten.
(2) Das kommissionelle Prüfungsgespräch umfasst die Vorstellung der schriftlichen oder der praktischen Arbeit gemäß § 10 und deren Diskussion.
(3) Über den Verlauf des kommissionellen Prüfungsgesprächs ist von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu erstellen, und anzugeben, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bzw als „mit Auszeichnung bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 12 Zeugnis
§ 12 § 12
Im Zeugnis sind anzuführen:
1. die absolvierten Prüfungsteile und deren erzielten Ergebnisse;
2. das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit
3. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12 Abs 6 L VBG.
§ 13 Bestellung von Prüferinnen und Prüfern
§ 13 § 13
(1) Von der Landesregierung sind für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen bzw Prüfer zu bestellen (§ 12c L-VBG), die mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand in besonderer Weise vertraut oder sonst als fachlich und didaktisch qualifizierte Personen anzusehen sind.
(2) In jenen Ausbildungsschwerpunkten gemäß § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1, in denen Veranstaltungen durchgeführt worden sind, sind grundsätzlich die Vortragenden dieser Veranstaltungen zu Prüferinnen oder Prüfern zu bestellen. Vor der Bestellung von Prüferinnen bzw Prüfern sind die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen zu hören.
§ 14 Prüfungskommissionen
§ 14 § 14
(1) Die Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen bzw Prüfer gebildet.
(2) Prüfungskommissionen bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren beisitzenden Mitglied. Als vorsitzführendes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission ist im allgemeinen Verwaltungsbereich die Dienststellenleitung oder die Betreuerin bzw der Betreuer der schriftlichen oder praktischen Arbeit vorzusehen und im Verwaltungsbereich SALK eine Bedienstete bzw ein Bediensteter aus der zur administrativen Abwicklung der Dienstlichen Ausbildung eingerichteten Stelle zu bestimmen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 In- und Außerkrafttreten
§ 15 § 15
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung, LGBl Nr 8/2018, außer Kraft.
(2) Bedienstete, die die Dienstliche Ausbildung bis 1. August 2022 bereits nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl Nr 8/2018 begonnen haben, können
1. diese Ausbildung bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Bestimmungen abschließen; oder
2. gegenüber dem Dienstgeber bzw der Dienstbehörde verbindlich erklären, dass sie in das neue Ausbildungssystem wechseln wollen. Über die Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungsteilen entscheidet der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde.
(3) Bedienstete, die bis 1. August 2023 keine Dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die Dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu absolvieren.
(4) Prüferinnen bzw Prüfer, die entsprechend der Verordnung LGBl Nr 8/2018 bestellt worden sind, und nach dieser Verordnung gebildete Prüfungskommissionen gelten als Prüferinnen bzw Prüfer oder als Prüfungskommissionen nach dieser Verordnung.