(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung, LGBl Nr 8/2018, außer Kraft.
(2) Bedienstete, die die Dienstliche Ausbildung bis 1. August 2022 bereits nach den Bestimmungen der Verordnung LGBl Nr 8/2018 begonnen haben, können
1. diese Ausbildung bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Bestimmungen abschließen; oder
2. gegenüber dem Dienstgeber bzw der Dienstbehörde verbindlich erklären, dass sie in das neue Ausbildungssystem wechseln wollen. Über die Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungsteilen entscheidet der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde.
(3) Bedienstete, die bis 1. August 2023 keine Dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die Dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu absolvieren.
(4) Prüferinnen bzw Prüfer, die entsprechend der Verordnung LGBl Nr 8/2018 bestellt worden sind, und nach dieser Verordnung gebildete Prüfungskommissionen gelten als Prüferinnen bzw Prüfer oder als Prüfungskommissionen nach dieser Verordnung.
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