Im Zeugnis sind anzuführen:
1. die absolvierten Prüfungsteile und deren erzielten Ergebnisse;
2. das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit
3. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12 Abs 6 L VBG.
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