(1) Die Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung aus dem Kreis der bestellten Prüferinnen bzw Prüfer gebildet.
(2) Prüfungskommissionen bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren beisitzenden Mitglied. Als vorsitzführendes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission ist im allgemeinen Verwaltungsbereich die Dienststellenleitung oder die Betreuerin bzw der Betreuer der schriftlichen oder praktischen Arbeit vorzusehen und im Verwaltungsbereich SALK eine Bedienstete bzw ein Bediensteter aus der zur administrativen Abwicklung der Dienstlichen Ausbildung eingerichteten Stelle zu bestimmen.
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