(1) Von der Landesregierung sind für die Dauer von fünf Jahren Prüferinnen bzw Prüfer zu bestellen (§ 12c L-VBG), die mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand in besonderer Weise vertraut oder sonst als fachlich und didaktisch qualifizierte Personen anzusehen sind.
(2) In jenen Ausbildungsschwerpunkten gemäß § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1, in denen Veranstaltungen durchgeführt worden sind, sind grundsätzlich die Vortragenden dieser Veranstaltungen zu Prüferinnen oder Prüfern zu bestellen. Vor der Bestellung von Prüferinnen bzw Prüfern sind die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen zu hören.
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