(1) Die Prüfungstermine für das kommissionelle Prüfungsgespräch bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Prüfungstermine sind den Bediensteten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor dem kommissionellen Prüfungsgespräch bekannt zu geben. Die Prüfungstermine für sonstige Prüfungsteile werden zwischen der Teilprüferin bzw dem Teilprüfer und den Bediensteten vereinbart.
(2) Bis zum Beginn einer Prüfung können Bedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
1. das Nichterscheinen oder
2. ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
(3) Sind Bedienstete ohne ihr Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat die bzw der Vorsitzende der Prüfungskommission oder die Teilprüferin bzw der Teilprüfer auf Ersuchen der oder des Bediensteten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(4) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5) Teilprüfungen können jeweils nach Absolvierung des Ausbildungsschwerpunktes abgelegt werden. Bei mündlichen Prüfungen sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn von der oder dem Bediensteten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über die erfolgreich abgeschlossene Dienstliche Ausbildung ist ein Zeugnis auszustellen.
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