(1) Die Bediensteten haben nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw § 5 Abs 2 Z 1 und 2 ein kommissionelles Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission abzulegen. Der Schwierigkeitsgrad des kommissionellen Prüfungsgesprächs richtet sich nach der jeweiligen Verwendung der bzw des zu prüfenden Bediensteten.
(2) Das kommissionelle Prüfungsgespräch umfasst die Vorstellung der schriftlichen oder der praktischen Arbeit gemäß § 10 und deren Diskussion.
(3) Über den Verlauf des kommissionellen Prüfungsgesprächs ist von der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu erstellen, und anzugeben, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bzw als „mit Auszeichnung bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
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