(1) Zu einem Thema des jeweiligen beruflichen Einsatzbereichs haben die Bediensteten eine schriftliche oder nach Maßgabe des Abs 7 eine praktische Arbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der schriftlichen oder praktischen Arbeit und deren Betreuerin oder Betreuer ist in Absprache zwischen den Bediensteten und im allgemeinen Verwaltungsbereich der Leiterin bzw dem Leiter der Dienststelle, im Verwaltungsbereich SALK in Absprache mit der Leiterin bzw Leiter der jeweiligen Fachabteilung der SALK festzulegen. Es hat eine der jeweiligen Verwendung entsprechende Problemstellung zu beinhalten.
(3) Fallen im allgemeinen Verwaltungsbereich eine Änderung des beruflichen Einsatzbereiches und das Verfassen einer schriftlichen Arbeit zusammen, so ist zwischen den Bediensteten und der ursprünglichen sowie der neuen Dienststellenleitung das Einvernehmen darüber herzustellen, zu welchem Thema die Arbeit zu verfassen ist. Auf den Fortschritt der Arbeit ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(4) Als schriftliche Arbeit können nach Anhörung der Dienststellenleiterin bzw des Dienststellenleiters bzw der Leiterin bzw des Leiters der jeweiligen Fachabteilung (Abs 1) auch bereits veröffentlichte wissenschaftliche Abhandlungen der oder des Bediensteten abgegeben werden, wenn diese Texte nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren und die Veröffentlichung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(5) Der Umfang der schriftlichen Arbeit hat je nach Ausbildungsniveau mindestens zu betragen:
– im Niveau 3 zwanzig Seiten;
– im Niveau 2 fünfzehn Seiten;
– im Niveau 1 zehn Seiten.
(6) Die schriftliche Arbeit ist digital oder in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebündelt der Betreuerin bzw dem Betreuer vorzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sodann die schriftliche Arbeit und deren Bewertung als „bestanden“, „nicht bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ im Weg der zur administrativen Abwicklung der Dienstlichen Ausbildung eingerichteten Stelle an die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten.
(7) An Stelle einer schriftlichen Arbeit kann eine praktische Arbeit vorgesehen werden, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der bzw des Bediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist. Die praktische Arbeit hat eine der Verwendung der bzw des Bediensteten entsprechende Tätigkeit mit einer kurzen Dokumentation zu enthalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise