(1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Landesbediensteten des Verwaltungsbereichs (§ 3 Z 13 LB-GG). Der allgemeine Verwaltungsbereich im Sinn der nachstehenden Bestimmungen umfasst jene Bediensteten, die nicht der SALK zugewiesen worden sind, die der SALK zugewiesenen Bediensteten werden als Verwaltungsbereich SALK bezeichnet.
(2) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Niveaus fassen jeweils folgende Bedienstetengruppen zusammen:
1. Niveau 1: Bedienstete der Einkommensbänder 2 und 3 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe c oder der Verwendungsgruppe C;
2. Niveau 2: Bedienstete der Einkommensbänder 4 bis 6 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe b oder der Verwendungsgruppe B;
3. Niveau 3: Bedienstete der Einkommensbänder 7 bis 14 aus dem Einkommensschema 1, Bedienstete der Entlohnungsgruppe a oder der Verwendungsgruppe A.
(3) Für Bedienstete des Einkommensbandes 1 im Einkommensschema 1 sowie der Entlohnungsgruppen d und e sowie der Verwendungsgruppe D ist anstelle der nachstehend geregelten berufsbegleitenden Ausbildung eine komprimierte Ausbildung vorzusehen, die im Anschluss an den Besuch der Erstorientierung (§ 12 Abs 1 L-VBG) Themenschwerpunkte im Rahmen einer Überblicksveranstaltung umfasst. Über die komprimierte Ausbildung ist kein Zeugnis auszustellen.
(4) Die Dienstliche Ausbildung besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind.
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