(1) Die in einer Prüfung gestellten Anforderungen sind jeweils auf die Verwendung der oder des Bediensteten abzustimmen.
(2) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Prüfungsteile gemäß § 5 Abs 1 bzw § 5 Abs 2 bestanden wurden. Das kommissionelle Prüfungsgespräch nach § 5 Abs 1 Z 4 bzw § 5 Abs 2 Z 3 kann erst abgelegt werden, wenn die Prüfungsteile nach § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 bzw § 5 Abs 2 Z 1 und 2 bestanden worden sind.
(3) Über das Ergebnis der Prüfungsteile entscheidet:
1. bei den mündlichen Prüfungen und der schriftlichen Prüfung (§ 5 Abs 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs 2 Z 1) die Prüferin bzw der Prüfer;
2. bei der schriftlichen oder der praktischen Arbeit (§ 5 Abs 1 Z 3 und § 5 Abs 2 Z 2) die Betreuerin bzw der Betreuer der Arbeit;
3. bei kommissionellen Prüfungsgesprächen (§ 5 Abs 1 Z 4 und § 5 Abs 2 Z 3) die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Stellt die zur Entscheidung berufene Person (Z 1 und 2) darüber hinaus fest oder kommen die Kommissionsmitglieder (Z 3) darüber hinaus überein, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus“ und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen.
(4) Die Prüfungsteile der Dienstprüfung können jeweils bis zu dreimal wiederholt werden, weitere Wiederholungen sind unzulässig. Der Termin für die jeweilige Prüfungswiederholung wird zwischen der zur Entscheidung berufenen Person (Abs 3 Z 1 und 2) oder der bzw dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der oder dem Bediensteten vereinbart, es ist jedenfalls eine Wiederholungsfrist von mindestens einer Woche vorzusehen. Auf Wunsch der oder des Bediensteten kann für Prüfungsteile gemäß § 5 Abs 1 Z 1 bis Z 3 oder § 5 Abs 2 Z 1 und 2 für die Wiederholungsprüfung eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer (eine andere Betreuerin oder ein anderer Betreuer) zugeteilt werden, wenn dies nach Maßgabe der Anzahl bzw der zeitlichen Ressourcen der bestellten Prüferinnen und Prüfer bzw der in der Dienststelle oder Fachabteilung der SALK vorhandenen Betreuerinnen und Betreuer möglich ist.
(5) Wird eine schriftliche Prüfung (§ 5 Abs 1 Z 2) negativ beurteilt, kann die oder der Bedienstete binnen zwei Wochen in die beurteilte schriftliche Prüfung Einsicht nehmen.
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