(1) Ist die Teilnahme an Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung vorgesehen, besteht im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Ausbildungsschwerpunkt gilt als absolviert, wenn von der oder dem Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde.
(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der betreffende Ausbildungsschwerpunkt als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:
1. die oder der Bedienstete auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;
2. die oder der Bedienstete bei zumindest der Hälfte der Stunden anwesend war; und
3. die oder der Vortragende im betreffenden Ausbildungsschwerpunkt die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).
Wiederholen Bedienstete eine Veranstaltung der Dienstlichen Ausbildung, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung der Dienstlichen Ausbildung nicht angerechnet. Haben Bedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber oder die Dienstbehörde anordnen, dass sie die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen haben.
(3) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber bzw die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(4) Als Vortragende für Veranstaltungen in der Dienstlichen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.
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