(1) Die Dienstprüfung für den allgemeinen Verwaltungsbereich gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1. mündliche Teilprüfungen (§ 8):
a) bei nicht rechtskundigen Bediensteten in Form einer Gesamtprüfung zu den Gegenständen
– Verfassungsrecht
– allgemeines Verwaltungsrecht
– Grundlagen des EU-Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
b) bei rechtskundigen Bediensteten in Form von zwei Teilprüfungen zu folgenden Gegenständen:
Teilprüfung: | Gegenstände: |
1. mündliche Teilprüfung | Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des EU-Rechts |
2. mündliche Teilprüfung | Verwaltungsverfahrensrecht |
2. eine schriftliche Teilprüfung (§ 9) zum Ausbildungsschwerpunkt Verwaltungsmanagement,
3. eine schriftliche oder eine praktische Arbeit (§ 10) und
4. ein kommissionelles Prüfungsgespräch (§ 11) zur schriftlichen oder praktischen Arbeit.
(2) Die Dienstprüfung für den Verwaltungsbereich SALK gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1. eine schriftliche Teilprüfung (§ 9) zum Gegenstand „Finanzen und Betriebsführung“, wobei der Prüfungsumfang bei Bediensteten im Niveau 1 lediglich den Bereich „Gesundheitsökonomie“ umfasst,
2. eine schriftliche oder praktische Arbeit (§ 10) und
3. ein kommissionelles Prüfungsgespräch (§ 11) zur schriftlichen oder praktischen Arbeit.
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