Im Jahr 2025 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.323,18 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.476,05 und anstelle des Divisors in der Höhe von 35.610 ein Divisor in der Höhe von 37.248 festgelegt.
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