LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV

K-StandbFpV
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Fachprüfung für Standesbeamten in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden.

§ 2 § 2 Prüfungstermin

Fachprüfungen für Standesbeamten sind nach Bedarf abzuhalten. Der Prüfungstermin ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung und im Kärntner Gemeindeblatt auszuschreiben.

§ 3 § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung zuzulassen sind Personen, die im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

a) Dienstprüfung für Gemeindemitarbeiter der Gehaltsklasse 6 oder einer höheren Gehaltsklasse,

b) Dienstprüfung für den Höheren Dienst, den Gehobenen Gemeindedienst, den Gemeindefachdienst oder den Mittleren Dienst,

c) Dienstprüfung für Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, für den Höheren Dienst oder

d) Basis-Dienstprüfung gemäß § 6 Abs. 1 der Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (K-GAPV).

§ 4 § 4 Ansuchen

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Standesbeamten ist von den Prüfungswerbern im Dienstweg beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen ist eine Bestätigung der Gemeinde darüber beizulegen, dass die Bediensteten als Standesbeamten herangezogen werden sollen.

(2) Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig. Im Fall der Zulassung ist zugleich der Prüfungstermin festzusetzen.

§ 5 § 5 Prüfungskommission

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem/einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes hat aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten und die der zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Standesbeamten zu erfolgen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission ist in gleicher Weise für dieselbe Dauer für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Ersatzmitglied stehen bei der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten zu.

(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Standesbeamten hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten. Die Landesregierung hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten, einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn

a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

b) über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,

c) das Mitglied schriftlich den Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erklärt oder

d) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt.

Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.

(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

a) ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

b) während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung oder Außerdienststellung,

c) bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge-setz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.

(6) Die Zuteilung der Prüfungsgegenstände an die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission hat durch Beschluss der Kommission zu erfolgen.

(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.

§ 6 § 6 Ausbildungsfächer

(1) Die Ausbildung der Standesbeamten hat in folgenden Fächern zu erfolgen:

a) Grundlagen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR);

b) Ausstellung von Urkunden mittels des ZPR;

c) Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiete des Personenstandsrechtes notwendig sind;

d) Personenstandsrecht;

e) Eherecht;

f) Familienrecht;

g) Namensrecht;

h) Staatsbürgerschaftsrecht;

i) einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;

j) Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürger-schaftsrechtes.

(2) Die Unterweisung ist von Personen aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten oder Standesbeamten durchzuführen und hat wie folgt zu erfolgen:

a) theoretische Unterweisung in die im Abs. 1 genannten Ausbildungsfächer im Ausmaß von zumindest 24 Stunden,

b) praktische Unterweisung in die im Abs. 1 genannten Ausbildungsfächer im Ausmaß von zumindest 12 Stunden.

§ 7 § 7 Prüfung

(1) Bei der Fachprüfung für Standesbeamten sind ausreichende Kenntnisse aus den im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Rechtsgebieten nachzuweisen.

(2) Die im § 6 dieser Verordnung genannte Ausbildung ist grundsätzlich vor Absolvierung der Fachprüfung abzuschließen.

(3) Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann eine Zulassung zur Prüfung vor Absolvierung der im § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildung erfolgen. Die Ausbildung ist in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Voraussetzung hiefür ist, dass dies aufgrund der Qualifikation der Betroffenen vertretbar erscheint. Über eine vorzeitige Zulassung zur Fachprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig.

§ 8 § 8 Einteilung der Prüfung

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Das Erfordernis der Öffentlichkeit ist bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die Prüfungswerber berechtigt sind, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

a) Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der Prüfungswerber vorhanden sein.

b) Eine Überprüfung der Identität der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.

c) Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungswerber sind vorzusehen.

d) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der Prüfungswerber auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.

e) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

f) Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Prüfungswerber auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 9 § 9 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der Prüfungskommission abzulegen: sie besteht aus der Eintragung je eines der möglichen Personenstandsfälle im Schulungssystem ZPR einschließlich der Ausstellung einer Personenstandsurkunde.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission festgestellt. Weist die schriftliche Arbeit so schwere Mängel auf, dass zu befürchten ist, dass die Prüfungswerber nicht in der Lage sind, die Aufgaben eines Standesbeamten zu erfüllen, so sind sie zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen: Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

§ 10 § 10 Mündliche Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den von dem/der Vorsitzenden hiefür bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, ob die Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfung be-standen haben.

(2) Sind Prüfungswerber, die die schriftliche Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben, aus Gründen, die sie nicht verschuldet haben, außer Stande, am festgesetzten Tag zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der/die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen der Prüfungswerber die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt der/die Prüfungswerberin aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Bewertung des Prüfungserfolges lautet auf „bestanden“, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über die Bewertung „bestanden“ die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, dass der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies der Bewertung „bestanden“ beizufügen („mit Auszeichnung aus …“).

(4) Hat die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet die Bewertung auf „nicht bestanden“.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der von dem/der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner/ihrer Stimme den Ausschlag.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Ein Personalvertreter der Gemeinde (des Gemeindever-bandes), deren Bedienstete die Prüfungswerber der Prüfung sind, hat das Recht, als Beobachter der mündlichen Prüfung beizuwohnen.

§ 11 § 11 Zeugnis

Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszufertigen, das das Datum der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 12 § 12 Wiederholung der Prüfung

Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist der/die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

§ 13 § 13 Vergütung für die Mitglieder der Prüfungskommission

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerber(in) jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes eines Gemeindemitarbeiters gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1. Dem/der Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt dieses Entgelt in doppelter Höhe.

§ 14 § 14 Anrechnung von Fachprüfungen für Standesbeamte

Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Stan-desbeamten nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.

§ 15 § 15 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erfolg ab-gelegten Fachprüfungen für Standesbeamten gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 16 § 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV, LGBl. Nr. 15/2015 außer Kraft.