(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem/einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes hat aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten und die der zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Standesbeamten zu erfolgen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission ist in gleicher Weise für dieselbe Dauer für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dem Ersatzmitglied stehen bei der Vertretung dieselben Rechte und Pflichten zu.
(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Standesbeamten hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten. Die Landesregierung hat die younion_Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Kärnten, einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Prüfungskommission vor Ablauf seiner Funktionsperiode abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,
c) das Mitglied schriftlich den Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erklärt oder
d) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt.
Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
a) ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
b) während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung oder Außerdienststellung,
c) bei Vorliegen von Befangenheitsgründen gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge-setz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.
(6) Die Zuteilung der Prüfungsgegenstände an die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission hat durch Beschluss der Kommission zu erfolgen.
(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.
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