§ 7 § 7Prüfung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Bei der Fachprüfung für Standesbeamten sind ausreichende Kenntnisse aus den im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Rechtsgebieten nachzuweisen.
(2) Die im § 6 dieser Verordnung genannte Ausbildung ist grundsätzlich vor Absolvierung der Fachprüfung abzuschließen.
(3) Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann eine Zulassung zur Prüfung vor Absolvierung der im § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildung erfolgen. Die Ausbildung ist in diesem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Voraussetzung hiefür ist, dass dies aufgrund der Qualifikation der Betroffenen vertretbar erscheint. Über eine vorzeitige Zulassung zur Fachprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig.
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