§ 4 § 4Ansuchen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Fachprüfung für Standesbeamten ist von den Prüfungswerbern im Dienstweg beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen ist eine Bestätigung der Gemeinde darüber beizulegen, dass die Bediensteten als Standesbeamten herangezogen werden sollen.
(2) Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig. Im Fall der Zulassung ist zugleich der Prüfungstermin festzusetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden