§ 3 § 3Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Zur Prüfung zuzulassen sind Personen, die im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:
a) Dienstprüfung für Gemeindemitarbeiter der Gehaltsklasse 6 oder einer höheren Gehaltsklasse,
b) Dienstprüfung für den Höheren Dienst, den Gehobenen Gemeindedienst, den Gemeindefachdienst oder den Mittleren Dienst,
c) Dienstprüfung für Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, für den Höheren Dienst oder
d) Basis-Dienstprüfung gemäß § 6 Abs. 1 der Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (K-GAPV).
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