§ 15 § 15Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erfolg ab-gelegten Fachprüfungen für Standesbeamten gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
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