LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung – K-StandbFpV§ 12

§ 12§ 12Wiederholung der Prüfung

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist der/die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

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