§ 12 § 12Wiederholung der Prüfung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Wird die gesamte Prüfung nicht bestanden, kann sie nicht vor Ablauf von vier Monaten wiederholt werden. Bleibt auch eine zweite Wiederholungsprüfung erfolglos, ist der/die Prüfungswerberin von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden