(1) Die Fachprüfung für Standesbeamten ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Das Erfordernis der Öffentlichkeit ist bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die Prüfungswerber berechtigt sind, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
a) Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der Prüfungswerber vorhanden sein.
b) Eine Überprüfung der Identität der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
c) Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungswerber sind vorzusehen.
d) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der Prüfungswerber auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
e) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
f) Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Prüfungswerber auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden